1. Geltung der Bedingungen
1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen
ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch
für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals
ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware und
Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des
Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen führen
nicht zur Einbeziehung dieser, selbst wenn einer solchen nicht ausdrücklich
widersprochen wird.
2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der
Verkäufer sie schriftlich bestätigt.
2. Angebot und Vertragsabschluß
1) Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich.
Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit
der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Das Gleiche gilt für Ergänzungen,
Abänderungen oder Nebenabreden.
2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind
nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich zum Gegenstand des Vertrages gemacht
wurden und sollen schriftlich niedergelegt werden.
3) Die Verkaufsangestellten des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche
Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den
Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.
3. Preise; Preisanpassung
1) Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Verkäufer an die in seinen
Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind
die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise in der genannten
Währung zuzüglich Verpackung und Versand ab Werkstatt Troisdorf sowie der
gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden
gesondert berechnet.
2) Der Verkäufer behält sich bei der Lieferung von Maschinen sowie sonstigen
Produkten und Teilen jeder Art das Recht zur entsprechenden Anpassung von
Preisen an gestiegene Beschaffungs- und Einkaufspreise vor, sofern zwischen
Vertragsschluss und vereinbarter Lieferung eine Frist von mehr als sechs Wochen
liegt.
4. Liefer- und Leistungszeit; Fristsetzung für Pflichtverletzungen
1) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart
werden können, sollen schriftlich vereinbart werden.
2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von
Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung ohne sein Verschulden wesentlich
erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik,
Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des
Verkäufers oder denen Unterlieferanten eintreten – hat der Verkäufer auch bei
verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie
berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer
angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten
Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Für mittelbare Schäden
und Folgeschäden aus Unmöglichkeit der Lieferung werden Haftung und
Deckungskauf ausgeschlossen. Wenn die Behinderung länger als drei Monate
dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt,
hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung
frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten.
3) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit
berechtigt, sofern solche nicht für den Käufer unzumutbar sind.
4) Im Falle einer Pflichtverletzung oder Verzögerung
kann der Käufer die gesetzlichen Rechte auf Selbstvornahme einschließlich des
Ersatzes der dafür getätigten Aufwendungen, Rücktritt, Minderung der Vergütung,
Schadenersatz und/oder Aufwendungsersatz erst geltend machen, nachdem er dem
Verkäufer zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung mit der Erklärung
gesetzt hat, dass er nach Ablauf der Frist die Nacherfüllung ablehne, und die
Nacherfüllung innerhalb der gesetzten Frist nicht erfolgt ist.
5. Eigentumsvorbehalt
1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher
Saldoforderungen aus Kontokorrent), die der Verkäufer aus jedem Rechtsgrund
gegen den Käufer jetzt oder künftig aus der Geschäftsverbindung zustehen,
werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt. Der Verkäufer wird auf
Verlangen nach seiner Wahl Sicherheiten freigeben, soweit ihr Wert die
Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
2) Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung
erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für
ihn. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird
bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der
einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer
übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers unentgeltlich.
Ware, an der dem Verkäufer (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als
Vorbehaltsware bezeichnet.
3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr
zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Zahlungsverzug ist.
Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem
Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte
Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der
Käufer bereits jetzt sicherungshalber im vollen Umfang an den Verkäufer ab. Der
Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich die an den Verkäufer abgetretenen
Forderung für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese
Einziehungsermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der
Käufer seine Zahlungen einstellt. Der Käufer stellt dem Verkäufer im
Offenlegungsfall alle zur Geltendmachung erforderlichen Unterlagen und
Auskünfte unentgeltlich zur Verfügung.
4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das
Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen.
5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug –
ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder von
Dritten Herausgabe zu verlangen. Die entsprechenden Ansprüche werden hiermit
abgetreten. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch
den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
6) Befindet sich die Vorbehaltsware in einem Land, dessen Recht den
Eigentumsvorbehalt nicht zulässt, es dem Verkäufer aber gestattet, sich andere
Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so kann der Verkäufer alle Rechte
dieser Art auch im Namen des Käufers ausüben. Der Käufer ist verpflichtet, bei
Maßnahmen des Verkäufers mitzuwirken, die dieser zum Schutz seines Eigentums
oder an dessen Stelle eines anderen Rechtes am Liefergegenstand treffen will.
7) Bis zur vollständigen Bezahlung des Liefergegenstandes hat der Käufer diesen
nachweislich ausreichend auf seine Kosten gegen alle Risiken und Schäden zu
versichern. Weist der Käufer den Abschluss dieser Versicherung auf Verlangen
nicht nach, so ist der Verkäufer berechtigt, den Liefergegenstand selbst auf
Kosten des Käufers zu versichern.
6. Gefahrübergang; Transport
1) Im Fall der Versendung geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die
Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder
zwecks Versendung das Lager des Verkäufer verlassen hat. Sofern eine Lieferung
auf Abruf vereinbart wurde geht die Gefahr mit der Meldung der
Versandbereitschaft auf den Käufer über. Sofern der Verkäufer die Aufstellung
beim Käufer übernommen hat geht die Gefahr bereits mit Eintreffen der Sendung
beim Käufer über. Wird die Sendung aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu
vertreten hat, zurückgenommen, so trägt der Käufer bis zum Eingang der Ware
beim Käufer jede Gefahr.
2) Der Käufer ist in jedem Fall verpflichtet etwaige Transportschäden der
Lieferung unmittelbar beim Transportunternehmen zu rügen und für eine sofortige
ordnungsgemäße Dokumentation der Schäden mit dem Transportunternehmen sowie
eine Bestätigung durch die Transportperson so weit möglich Sorge zu tragen.
7. Gewährleistung; Spezifikation der Produkte
1) Der Verkäufer gewährleistet, dass fabrikneue Produkte mängelfrei sind; die
Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der
Ablieferung. Abweichungen der gelieferten Ware von der vertragsgemäßen
Spezifikation sind spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ablieferung
schriftlich zu rügen. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers
nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt
oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen
entsprechen, so entfällt insoweit die Gewährleistung.
2) Der Käufer muss der Kundendienstleitung des Verkäufers Mängel unverzüglich,
offensichtliche Mängel spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des
Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger
Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer
unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
3) Im Falle einer Mitteilung des Käufers, dass die Produkte oder Leistungen
mangelhaft sind, verlangt der Verkäufer nach seiner Wahl, dass:
- das schadhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur und anschließender Rücksendung
an den Verkäufer geschickt wird;
- oder dass der Käufer das schadhafte Teil bereithält so dass ein
Service-Techniker des Verkäufers den Schaden vor Ort begutachten und ggf.
beheben kann.
Bei begründeter Beanstandung wird Nacherfüllung in einer zulässigen Form nach
Wahl des Verkäufers geleistet. Falls der Käufer verlangt, dass
Gewährleistungsarbeiten an einem anderen Ort, als der Lieferadresse vorgenommen
werden, kann der Verkäufer diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die
Gewährleistung fallende Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und
Reisenkosten zu den Standardsätzen des Verkäufers zu bezahlen sind.
Weitergehende Rechte als Nacherfüllung kann der Käufer neben den gesetzlichen
Voraussetzungen nur dann geltend machen, wenn er die Aufforderung zur
Nacherfüllung mit der Erklärung gesetzt hat, dass er nach Ablauf der Frist die
Nacherfüllung ablehne und die Nacherfüllung innerhalb der gesetzten Frist nicht
erfolgt ist.
4) Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
5) Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren
Käufer zu und sind nicht abtretbar.
6) Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend
die Gewährleistung für fabrikneue Produkte und schließen sonstige
Gewährleistungsansprüche insbesondere für Gebrauchtgeräte jeglicher Art aus.
7) Für Maschinen, die überholt wurden, gewährleistet der Verkäufer nach
Vereinbarung die einwandfreie Funktion aller Teile vor Auslieferung oder
verschafft eine entsprechende Gewährleistung des überholenden Betriebs. Dieses
gilt für Bestandteile oder auch ganze Anlagen entsprechend vorstehender
Bestimmungen. Diese Gewährleistung gilt auch für alle mechanischen Teile nach
der Inbetriebnahme für insgesamt ein Jahr.
8) Für gebrauchte Maschinen gilt: Der Verkäufer überprüft nach Möglichkeit die
ihm vom Vorbesitzer bekannt gegebenen
technischen Daten, Leistungs- und Qualitätsangaben, sowie Produkt- und
Rohstoffdaten, er übernimmt aber keine Gewähr für deren Richtigkeit,
Vollständigkeit, die Funktion und den Zustand der Einrichtungen.
8. Ersatzteile
Der Verkäufer wird für übliche Dauer ab Auslieferung einer Maschine Ersatzteile
für dieselbe zu den jeweils gültigen Ersatzteilpreisen liefern.
9. Zahlung; Schadenersatz
1) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers sofort
nach Lieferung der Ware ohne Abzug zahlbar. Der Verkäufer behält sich vor eine
Lieferung nur Zug-um-Zug gegen Bezahlung vorzunehmen.
2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag
verfügen kann. Im Falle von Wechseln und Schecks gilt die Annahme
erfüllungshalber und Zahlung erst als erfolgt, wenn der Betrag gutgeschrieben
wird.
3) Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem
betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in gesetzlicher Höhe von 8 Prozent über dem
Basiszinssatz zu berechnen.
Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere
wenn er einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn
dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des
Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamt
Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der
Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder
Sicherheitsleistungen zu verlangen. Die Rechte aus § 321 BGB bleiben unberührt.
4) Soweit der Verkäufer Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen kann, ist
dieser berechtigt, als Schadenersatz statt des tatsächlich entstandenen
Schadens ohne Nachweis eines Schadens 10% der Vergütung zu verlangen, die ihm
bei Erfüllung des Vertrags zugestanden hätte. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet,
dass ein Schaden nicht oder in wesentlich geringerem Umfang entstanden ist.
5) Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur
berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder
unstrittig sind.
10. Konstruktionsänderungen
1) Der Verkäufer behält sich das Recht vor, im Rahmen des vereinbarten
Leistungsumfangs Konstruktionsänderungen vorzunehmen; er ist jedoch nicht
verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten
vorzunehmen.
11. Haftungsbeschränkung
1) Für Schäden wegen der Verletzung des
Körpers, des Lebens oder der Gesundheit haftet der Verkäufer nach den
gesetzlichen Vorschriften. Für sonstige Schäden wird nur gehaftet, wenn der
Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Darüber hinaus
haftet der Verkäufer für Schäden, die auf leicht fahrlässiger Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) oder der Verletzung
vertraglicher Garantien beruhen. In diesen Fällen ist die Haftung jedoch der
Höhe nach auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens
beschränkt.
Anwendbares Recht /Gerichtsstand / Teilnichtigkeit
1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
2) Soweit der Käufer Vollkaufmann i. S. des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichern Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Siegburg ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Jede Partei ist jedoch darüber hinaus berechtigt, die jeweils andere an ihrem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.
3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Troisdorf, den 01.01.2006